ESA Detektive
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
  2. Allgemeines zum Vertragsschluss
  3. Rücktrittsrecht und Stornierung
  4. Honorar und Zahlungsbedingungen
  5. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) und der Firma ESA Detektive (nachfolgend „Auftragnehmer“) hinsichtlich unserer Dienstleistungen abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Auftraggebers widersprochen, es sei denn, es wurde eine andere Regelung vereinbart. Die AGB sind auch auf Folgeaufträge anwendbar. Abweichungen dieser Geschäftsbedingungen sowie der Honorarvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch die Vertragsparteien.

1.2. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jemand, für den das Geschäft iSd des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Verbraucher iSd 1 Abs 1 Z 2 KSchG ist jemand, für den dies nicht zutrifft.

1.3. Mitarbeitern des Auftragnehmers ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt werden.


2. Allgemeines zum Vertragsschluss

2.1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die ordnungsgemäße Erbringung einer Dienstleistung durch das beauftragte Detektivunternehmen. Der Eintritt eines bestimmten Erfolges ist hingegen nicht Gegenstand des Vertrages und kann nicht garantiert werden. Ein Honorar fällt somit unabhängig vom Erfolg jeglicher Maßnahmen an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung sämtliche Informationen über bereits getätigte Beobachtungen, sei es durch Private oder durch beauftragte Detektivunternehmen, mitzuteilen. Der Auftraggeber trägt das Risiko, wenn er den Auftragnehmer falsch informiert hat und haftet für Aufwendungen und Schäden, welche aufgrund mangelnder oder falscher Informationsweitergabe seitens des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während eines bestehenden Auftragsverhältnisses in derselben Sache nicht Dritte zu beauftragen oder gar selbst tätig zu werden. Der Auftraggeber bestätigt mit Unterfertigung der AGB, dass mit dem Auftrag keine gesetzwidrigen Ziele verfolgt werden.

2.2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvereinbarung des Auftragnehmers unterfertigt.

2.3. Die Berichterstattung erfolgt grundsätzlich schriftlich und ist ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Telefonische Berichte sind wegen möglicher Hörfehler und irrtümlicher Auffassung unverbindlich. Für eine etwaige Verwendung von Berichten und Ergebnissen durch den Auftraggeber wird keinerlei Haftung übernommen. Der Auftraggeber haftet allein bei Weitergabe von Berichten und Mitteilungen an Dritte, er hat den Auftragnehmer von daraus folgenden Ansprüchen schad- und klaglos zu stellen. Mit Abschluss des Auftrages tritt der Auftragnehmer sämtliche Urheberrechte (speziell an Fotos und Videos) mit Übergabe der entsprechenden Dateien an den Auftragnehmer ab.

2.4. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Bekanntgabe der Identität von Informanten, Auskunfts- und Kontaktpersonen, Erkenntnisquellen und Erkenntnismethoden des Auftragnehmers (Quellenschutz).

2.5. Entsprechend den Bestimmungen gem. § 130 Abs 5 GewO besteht für Berufsdetektive und deren Bedienstete die Verschwiegenheitspflicht. Diese Verpflichtung ist für die Dauer des Verfahrens aufgehoben, wenn der Auftraggeber Bedienstete des Auftragnehmers als Zeugen vor einem Gericht oder einer Behörde namhaft macht. Behörden- und Gerichtstermine, die sich direkt oder indirekt aus einem Auftrag ergeben, anerkennt der Auftraggeber als auftragskausalen und daher zu honorierenden Zeitaufwand. Dies gilt auch dann, wenn es nach geltendem Recht Staatsbürgerpflicht ist, diesem Termin Folge zu leisten. Der Anspruch ergibt sich mit der Anwesenheit beim Termin und wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Vom Gericht zu ersetzende Gebühren werden von der Rechnungssumme in Abzug gebracht. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer ausdrücklich Vollmacht für alle zur Auftragserledigung erforderlichen Maßnahmen und Erkundigungen, speziell Akteneinsicht und Auskunftseinholung bei Gerichten, Behörden sowie bei Banken und sonstigen Institutionen.

2.6. Alle Außendiensteinsätze werden grundsätzlich von zumindest zwei Mitarbeitern ausgeführt. Bei Kraftfahrzeugeinsätzen werden im Interesse der korrekten Detektivarbeit und der Verkehrssicherheit bei Bedarf zwei – und auch mehr – Fahrzeuge, besetzt mit jeweils zwei Mitarbeitern, eingesetzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, allfällige Verkehrsstrafmandate voll zu ersetzen, sofern deren Kausalzusammenhang aus den Akten ersichtlich ist. Jeder Einsatz wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet, wobei grundsätzlich eine Mindestverrechnung von 3 Stunden pro Person, Fahrzeug und Einsatz erfolgt.

2.7. Der Einsatz und das Ablösen des Personals, die Fahrzeugverwendungen sowie die Art der Ausführung des Auftrages liegen im fachlichen Ermessen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor dem Einsatz von Überwachungseinrichtungen die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.

2.8. Der Auftraggeber haftet für die Aufwendungen und die Schäden, welche aufgrund mangelnder oder falscher Informationsweitergabe seitens des Auftraggebers entstanden sind. Technisches Gerät, welches aufgrund dessen verlustig oder defekt geworden ist, wird dem Auftraggeber zum Einkaufswert in Rechnung gestellt.

2.9. Der Auftragnehmer kann den Auftrag jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Wichtige Gründe für eine Kündigung sind insbesondere falsche Angaben entgegen den Bestimmungen gem. Punkt 2.1 seitens des Auftraggebers, sowie die nicht fristgerechte Abdeckung von Honorarforderungen und Kosten.


3. Rücktrittsrecht und Stornierung

3.1. Verbrauchern stehen die Rücktrittsrechte für Verträge gem. den Bestimmungen § 11 FAGG zu und können bei einem Fernabsatzvertrag (§ 3 Z 2 FAGG) oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 FAGG) binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des auf der Homepage www.esa-detektive.at beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden. Tritt ein Verbraucher nach § 11 Abs. 1 FAGG vom Vertrag zurück, erhält er alle geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung erstattet.

3.2. Wurden wir vor Ablauf der Rücktrittsfrist schriftlich mit der unverzüglichen Erbringung der Dienstleistung beauftragt, werden alle bis zum Zugang der Rücktrittserklärung erbrachten Leistungen gemäß den vereinbarten Tarifen in Rechnung gestellt.

3.3. Erstberatungen erfolgen grundsätzlich kostenlos.

3.4. Eine kostenfreie Stornierung von Aufträgen muss spätestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn schriftlich erfolgen. Bei Stornierung spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn wird eine Stornogebühr von 50% der voraussichtlichen Kosten eines Einsatztages (mindestens drei Stunden für zwei Detektive) berechnet. Bei Stornierung spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn wird eine Stornogebühr von 100% der voraussichtlichen Kosten eines Einsatztages (mindestens drei Stunden für zwei Detektive) in Rechnung gestellt. Wurden in Absprache mit dem Auftraggeber bereits Aufwendungen getätigt, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu ersetzen.


4. Honorar und Zahlungsbedingungen

4.1. Die vereinbarten Honorarsätze, alle vereinbarten Preise und Beträge gelten für die Dauer von 12 Monaten ab Auftragserteilung als Festpreise innerhalb des gesamten Bundesgebietes und sind grundsätzlich exklusive MWSt. angeführt. Für Konsumenten sind die Preise inkl. MWSt. angegeben. Jeder Auftrag wird entsprechend dem Kundenwunsch örtlich und zeitlich vom/bis Gewerbestandort oder der Kontaktadresse des Auftragnehmers berechnet.

Kontaktadresse:

Eine Kontaktadresse bedeutet nicht, dass eine weitere Betriebsstätte, Standort, Filiale oder ähnliches vor Ort besteht. Vielmehr geht es um die Möglichkeit, an dieser Adresse abseits der Öffentlichkeit Klientengespräche führen zu können. Die  Kontaktadresse ist nicht dauerhaft besetzt und findet dort kein regelmäßiger Bürobetrieb statt.

4.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche, mit dem konkreten Fall kausal zusammenhängende Honorare, Barauslagen und Kosten zu begleichen, sowie Zeit- und Sachaufwendungen neben einer allfälligen Anzahlung durch regelmäßige – mindestens monatliche – Zahlungen abzudecken und auf Wunsch der Auftragnehmerin auch weitere entsprechende Vorauszahlungen zu leisten. Die Honorarberechnung erfolgt in Absprache zwischen den Vertragsparteien. Maßgeblich für Ansprüche und Forderungen sind die Inhalte der Auftragsvereinbarung. Zusätzliche Honoraransprüche (zB Erfolgshonorar, Einsatzorganisation) sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich zu vereinbaren.

4.3. Spesen und Barauslagen: Im Inland geleistete Spesen und Barauslagen werden in Höhe des tatsächlich aufgewendeten Betrages netto, zzgl. 20% Ust. in Rechnung gestellt. Im Ausland getätigte Spesen und Barauslagen werden mit dem Bruttobetrag, zzgl. 20% USt verrechnet.

4.4. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zahlbar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch sämtliche Barauslagen und Kosten zu ersetzen, für die aus gegebenem Anlass keine entsprechenden Rechnungen oder Belege vorgelegt werden können. Die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich schriftlich an die vom Auftraggeber angegebene Postanschrift bzw. Mailadresse. Eine offene Forderung wird nach spätestens 14 Tagen ab Rechnungsdatum an ein Inkassobüro bzw. Rechtsanwalt zur Betreibung übergeben und werden ab diesem Zeitpunkt zudem 10% Verzugszinsen pro Jahr verrechnet.

4.5. Werden bei Fälligkeit der Ansprüche diese nicht, oder nicht zur Gänze erfüllt, anerkennt der Auftraggeber die Richtigkeit des Gesamtanspruches und verpflichtet sich zum Ersatz aller mit der Eintreibung entstehenden Barauslagen, inklusive vorprozessualer Kosten.

4.6. Sämtliche Ansprüche aus diesem Auftrag bleiben von allfälligen Regressansprüchen des Auftraggebers gegenüber Dritten, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, unberührt. Eine Kompensation der Honorarforderungen des Auftragnehmers einschließlich der Barauslagen mit einer Forderung des Auftraggebers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

4.7. Kostenvoranschläge binden den Auftragnehmer für die Dauer von zwei Monaten ab Übermittlung an den Auftraggeber. Wird bei Auftragsdurchführung eine erkennbare Kostenerhöhung unvermeidlich, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei einer Überschreitung von mehr als 20% der Auftragssumme unverzüglich verständigen. Sollte der Auftragnehmer binnen einer Woche keine Entscheidung hinsichtlich der Fortsetzung des unterbrochenen Auftrags treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich der Auftragnehmer vor, die bisher erbrachte Leistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

4.8. Die vorgesehenen sonstigen Zuschläge für Mehrarbeit werden ab der 9. Stunde pro Tag bzw. der 41. Stunde pro Woche verrechnet. Dabei gilt, dass sich die Fälligkeit der Zuschläge nicht auf einen Kalendertag, sondern auf einen Arbeitstag beziehen und bei einer durchgehenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden, bzw. auch bei einer unterbrochenen Arbeitszeit von insgesamt mehr als 8 Stunden pro Arbeitstag verrechnet werden.


5. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

5.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich. Als Gerichtsstand wird, soweit nicht zwingendes Recht entgegen steht A-4600 Wels vereinbart.

5.2. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Reglung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand Februar 2019

KONTAKT

ESA Detektive

Silvio Aldini e.U.

Telefon: +43 664 546 17 88
E-Mail:   office@esa-detektive.at

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  • -: office@esa-detektive.at
  • -: Bernardingasse 10, 4600 Wels

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